Bearbeitungsgebühren beim Bausparvertrag: So holst Du Dein Geld zurück
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Das Wichtigste in Kürze:
- Bausparen besteht aus drei Phasen: Der Ansparphase, der Zuteilungsphase und der Darlehensphase. Bausparkassen haben in der Vergangenheit in der Ansparphase Bearbeitungsgebühren verlangt.
- Der BGH entschied in 2022, dass ein Serviceentgelt in der Ansparphase unzulässig ist. Die Klausel widerspreche dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages.
- In Einzelfällen kann es passieren, dass auch eine Erstattung der Gebühren aus den letzten zehn Jahre möglich ist. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass Dein Erstattungsanspruch nur dann verjährt, wenn Du erkannt hast, dass Du ein Recht auf Erstattung hast.
Was ist die Servicepauschale?
Bausparen besteht aus drei Phasen: Der Ansparphase, der Zuteilungsphase und der Darlehensphase. Bausparkassen haben in der Vergangenheit in der Ansparphase Bearbeitungsgebühren verlangt. Mit diesen Gebühren sollten angeblich Kundinnen und Kunden an den Kosten für die Verwaltung der Verträge beteiligt werden.
Die Höhe der Servicepauschale variiert von Kasse zu Kasse zwischen neun und 30 Euro pro Jahr.
Baufinanzierung
Effektivzins jährlich
2,79 %
Baufinanzierung
Effektivzins jährlich
2,94 %
Baufinanzierung
Effektivzins jährlich
3,12 %
Servicepauschale ist unzulässig
Der BGH entschied am 15.11.2022 (Az. XI ZR 551/21), dass ein Serviceentgelt in der Ansparphase unzulässig ist. Die Klausel widerspreche dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages, begründeten die Richter ihre Entscheidung.
In dieser Phase seien Bausparkundinnen und -kunden Darlehensgeber, der nach gesetzlicher Regelung kein Entgelt für die Vergabe von Darlehen schuldet. Zudem verwalte die Bausparkasse die Konten in eigenem Interesse. Du als Bausparerin oder Bausparer hast dadurch keinen besonderen Vorteil.
Kontogebühr zurückfordern
Möchtest Du Deine zu Unrecht bezahlten Gebühren zurück holen, musst Du als erstes Deine Jahreskontoauszüge prüfen. Hat Deine Bausparkasse ein Serviceentgelt verlangt? Meistens wird diese am Anfang eines Jahres abgebucht.
Gerne nutzen Bausparkassen verschiedene Begrifflichkeiten wie Kontogebühr, Jahresentgelt, Servicepauschale oder Bearbeitungsgebühr. Die Kontogebühren ab dem Jahr 2019 kannst Du auf jeden Fall zurückfordern. Aber Achtung: Für das Jahr 2019 endet die Frist am 31. Dezember 2022. Alles was Du zuvor bezahlt hast, wirst Du wahrscheinlich nicht mehr zurückverlangen können.
Fristverlängerung
In Einzelfällen kann es passieren, dass auch eine Erstattung der Gebühren aus den letzten zehn Jahre möglich ist. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass Dein Erstattungsanspruch nur dann verjährt, wenn Du erkannt hast, dass Du ein Recht auf Erstattung hast.
Diese Fristverlängerung nimmt der BGH jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen an.
Deine Bausparkasse weigert sich
Stellt sich Deine Bausparkasse bei der Rückzahlung quer bleibt Dir keine anderer Möglichkeit, als Dich an einen Ombudsmann zu wenden. Er wird versuchen den Streit mit Deiner Bank oder Kasse ausgerichtlich zu klären, so dass beide Parteien zufrieden sind. Das Verfahren kostet Dich übrigens nichts. Wenn Du den Ombudsmann noch in diesem Jahr einschaltest, kannst Du auch verhindern, dass die Ansprüche auf die Gebühren aus dem Jahr 2019 verjähren.
Antrag beim Ombudsmann
Zunächst musst Du Dich darüber informieren, welche Schlichtungsstelle für Deine Bank oder Bausparkasse zuständig ist. Nun kannst Du Dir ein Beschwerdeformular herunterladen oder Deinen Antrag selbst formulieren.
Füge Deinem Anschreiben noch folgende Kopien bei:
- Kopien der Verträge (Bausparverträge und/oder Darlehensverträge), die Gegenstand Deines Anliegens sind
- Kopien der für die Verträge geltenden Bedingungen (Allgemeine Bausparbedingungen bzw. Darlehensbedingungen)
- sofern relevant, Kopien der entsprechenden Anträge, Zuteilungsannahmen, Kündigungen etc. der betroffenen Verträge
- In der Regel benötigen die Schlichter darüber hinaus auch Kopien der letzten Kontoauszüge
Weitere unzulässige Gebühren
Auch in der Darlehensphase haben Bausparkassen in der Vergangenheit Gebühren – sogenannte Darlehensgebühren – verlangt. Das Argument war auch hier, dass Kundinnen und Kunden den Verwaltungsaufwand monetär unterstützen sollten.
In diesem Fall entschied der Bundesgerichtshof bereits 2016, dass diese Gebühr unzulässig ist (8.11.2016 Az. XI ZR 552/15).