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Steuern auf Aktien: Wichtige Änderungen seit 2018

7 Minuten Lesezeit
INHALTSVERZEICHNIS
Das änderte sich für Anleger mit der Investmentgesetzreform 2018
Besteuerung von Fonds bis 2018
Von diesen Erleichterungen profitierst Du als Fondsinhaber
Besteuerung von Fonds bis 2018
Von diesen Erleichterungen profitierst Du als Fondsinhaber
Worauf Du bei dem neuen Steuer-System achten solltest
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Jasmin Ludwig
Finanzexpertin bei zaleo.
Das Jahr 2018 brachte neue Regelungen für Fondsinhaber mit sich. Ab dem 1. Januar trat die Reform des Investmentsteuergesetzes in Kraft. Ziel der Änderungen war eine einfachere Besteuerung von Investmentfonds sowie die Schließung diverser Schlupflöcher, die es möglich machten, Steuern zu hinterziehen. Die bisherige Regelung war nicht nur für Anlegerinnen und Anleger zu komplex, auch Großinvestoren und nicht zuletzt die Finanzämter stöhnten unter dem aufwendigen System. Welche Auswirkungen die Änderungen auf Deine Finanzanlagen haben und ob Du überhaupt betroffen bist, liest Du im Folgenden.
Das Wichtigste in Kürze:
  • Seit 2018 werden alle Fondsarten (Aktienfonds, ETFs, Mischfonds, Immobilienfonds) nach einem vereinheitlichten System besteuert, wobei ein Teil der Erträge nicht versteuert werden muss. Aktienfonds profitieren von einer 30%igen Freistellung, Mischfonds erhalten 25%, und Immobilienfonds sogar 60%.
  • Thesaurierende Fonds unterliegen einer jährlichen Vorabpauschale, die auf zukünftige Wertsteigerungen angerechnet wird, um auch bei nicht ausgezahlten Erträgen Steuern zu sichern. Die Bank zieht diese Steuer automatisch ein.
  • Die Reform erleichtert die Steuererklärung, da die Depotbank die relevanten Steuerschritte automatisch übernimmt, und das mühsame Zurückholen der Quellensteuer bei ausländischen Fonds entfällt.

Das änderte sich für Anleger mit der Investmentgesetzreform 2018

Die gute Nachricht: Ab 1.1.2018 wurden alle Fonds nach dem gleichen System besteuert. Egal, ob es sich um Aktienfonds, ETFs, Mischfonds oder Immobilienfonds handelt. Allerdings entfällt seitdem der dauerhafte Bestandsschutz für Fonds, die vor 2009 gekauft wurden. Unabhängig von der Art des Fonds und seiner Ansiedlung (Inland/Ausland) erhalten Sparerinnen und Sparer eine sogenannte Teilfreistellung von der Abgeltungssteuer. Ein bestimmter Prozentsatz der Erlöse wird dabei pauschal nicht versteuert. Die Höhe des Freistellungsanteils richtet sich nach der Art des Fonds. Aktienfonds erhalten eine Freistellung von 30 %, Mischfonds (Aktienanteil wenigstens 25 %) werden mit 25 % Freistellung bedacht und Immobilienfonds sogar mit 60 %.
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Besteuerung von Fonds bis 2018

Um die Änderungen nachvollziehen zu können, braucht es einen Blick zurück. 2009 wurde die Abgeltungssteuer eingeführt, welche die Besteuerung von Aktiengewinnen erleichtern sollte. Dazu gehören auch der Erlös von Fonds oder aus ETFs. Die Abgeltungssteuer wird auf alle Kapitalerträge erhoben, also auf Zinsen und Dividenden sowie auf Gewinne aus Verkäufen. Die Problematik bei Fonds: Sie gibt es in zwei Formen, ausschüttend und thesaurierend. Während bei einem ausschüttenden Fonds die Steuer automatisch von der depotführenden Bank einbehalten wurde, mussten bei thesaurierenden Fonds die entsprechenden – wiederangelegten – Erträge mühsam in der Steuererklärung erfasst werden. Fonds, die vor Einführung der Abgeltungssteuer 2009 gekauft wurden, stehen bzw. standen zudem unter einem zusätzlichen Bestandsschutz. Bei einem Verkauf musste in diesen Fällen der Gewinn nicht versteuert werden.
Richtig kompliziert wurde es aber mit internationalen Fonds. Hier konnte es zu einer Doppelbesteuerung kommen, da in vielen Ländern – wie in Deutschland auch – eine automatische Besteuerung stattfindet, und die Abgaben in Form einer Quellensteuer Direkt einbehalten werden. Gleichzeitig zieht auch die deutsche depotführende Bank Steuern ab. Um nicht zweimal zahlen zu müssen, musst Du als Anleger gesonderte Formulare einreichen, die im besten Fall zur Erstattung der zu viel gezahlten Steuern führen. Das Verfahren war mühsam und langwierig und beschäftigte nicht nur Anleger, sondern auch Finanzbeamte unnötig.

Von diesen Erleichterungen profitierst Du als Fondsinhaber

Zwei wesentliche Faktoren machen sich seit der Umstellung für Dich als Anleger bei der Investmentsteuerreform bezahlt. Zum einen die deutlich erleichterte Steuererklärung: Im Grunde übernimmt die Depotbank alle relevanten Schritte. Du musst Dich um nichts mehr kümmern, anders als bei der vorherigen Regelung, bei der je nach Art des Fonds erheblicher Papierkrieg notwendig war, um nicht zu viel Steuern zu zahlen. Außerdem entfällt das „Zurückholen der Quellensteuer“ bei Fonds, die im Ausland angesiedelt sind. In Zukunft ist dies nicht mehr notwendig. Als Ausgleich erhalten Anleger eine Entlastung durch die Teilfreistellung, bei der nur ein bestimmter Prozentsatz der Erträge überhaupt versteuert werden muss.
Eine zweite Erleichterung ist, dass Du bei der Wahl Deiner Fondsanlage wesentlich freier bist. Denn nun musst Du Dich – zumindest aus steuerlicher Sicht – keine Gedanken mehr darum machen, ob Du lieber einen thesaurierenden oder ausschüttenden Fonds wählst. Ob lieber im In- oder Ausland. Ob physisch oder synthetisch thesaurierend. Das System der Besteuerung bleibt gleich und Du hast außerdem keinen Mehraufwand. Experten gehen davon aus, dass auch die steuerliche Belastung für den Anleger insgesamt durch das neue System nicht zunimmt.
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Orderkosten pro Ausführung
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finanzen.net zero
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Besteuerung von Fonds bis 2018

Um die Änderungen nachvollziehen zu können, braucht es einen Blick zurück. 2009 wurde die Abgeltungssteuer eingeführt, welche die Besteuerung von Aktiengewinnen erleichtern sollte. Dazu gehören auch der Erlös von Fonds oder aus ETFs. Die Abgeltungssteuer wird auf alle Kapitalerträge erhoben, also auf Zinsen und Dividenden sowie auf Gewinne aus Verkäufen. Die Problematik bei Fonds: Sie gibt es in zwei Formen, ausschüttend und thesaurierend. Während bei einem ausschüttenden Fonds die Steuer automatisch von der depotführenden Bank einbehalten wurde, mussten bei thesaurierenden Fonds die entsprechenden – wiederangelegten – Erträge mühsam in der Steuererklärung erfasst werden. Fonds, die vor Einführung der Abgeltungssteuer 2009 gekauft wurden, stehen bzw. standen zudem unter einem zusätzlichen Bestandsschutz. Bei einem Verkauf musste in diesen Fällen der Gewinn nicht versteuert werden.
Richtig kompliziert wurde es aber mit internationalen Fonds. Hier konnte es zu einer Doppelbesteuerung kommen, da in vielen Ländern – wie in Deutschland auch – eine automatische Besteuerung stattfindet, und die Abgaben in Form einer Quellensteuer Direkt einbehalten werden. Gleichzeitig zieht auch die deutsche depotführende Bank Steuern ab. Um nicht zweimal zahlen zu müssen, musst Du als Anleger gesonderte Formulare einreichen, die im besten Fall zur Erstattung der zu viel gezahlten Steuern führen. Das Verfahren war mühsam und langwierig und beschäftigte nicht nur Anleger, sondern auch Finanzbeamte unnötig.

Von diesen Erleichterungen profitierst Du als Fondsinhaber

Zwei wesentliche Faktoren machen sich seit der Umstellung für Dich als Anleger bei der Investmentsteuerreform bezahlt. Zum einen die deutlich erleichterte Steuererklärung: Im Grunde übernimmt die Depotbank alle relevanten Schritte. Du musst Dich um nichts mehr kümmern, anders als bei der vorherigen Regelung, bei der je nach Art des Fonds erheblicher Papierkrieg notwendig war, um nicht zu viel Steuern zu zahlen. Außerdem entfällt das „Zurückholen der Quellensteuer“ bei Fonds, die im Ausland angesiedelt sind. In Zukunft ist dies nicht mehr notwendig. Als Ausgleich erhalten Anleger eine Entlastung durch die Teilfreistellung, bei der nur ein bestimmter Prozentsatz der Erträge überhaupt versteuert werden muss.
Eine zweite Erleichterung ist, dass Du bei der Wahl Deiner Fondsanlage wesentlich freier bist. Denn nun musst Du Dich – zumindest aus steuerlicher Sicht – keine Gedanken mehr darum machen, ob Du lieber einen thesaurierenden oder ausschüttenden Fonds wählst. Ob lieber im In- oder Ausland. Ob physisch oder synthetisch thesaurierend. Das System der Besteuerung bleibt gleich und Du hast außerdem keinen Mehraufwand. Experten gehen davon aus, dass auch die steuerliche Belastung für den Anleger insgesamt durch das neue System nicht zunimmt.
Freibetrag für Alt-Fonds
Um Inhaber von Alt-Fonds nicht zu benachteiligen, wurde ein Freibetrag eingeführt. Fonds, deren Verkaufsgewinne zuvor steuerfrei waren, müssen jetzt versteuert werden. Für Privatanleger gibt es allerdings einen Freibetrag von 100.000 Euro. Erst wenn die Kursgewinne diesen Betrag überschreiten, wird eine Steuerabgabe fällig.

Worauf Du bei dem neuen Steuer-System achten solltest

Eine Neuerung war, dass auch thesaurierende Fonds jährlich besteuert wurden und zwar unabhängig davon, ob Anteile verkauft werden oder nicht. Anders als bei einem ausschüttenden Fonds kann bei einem thesaurierenden die fällige Steuer nicht einfach vom Auszahlungsbetrag abgezogen werden. Du musst also bei der Depotbank auch ein Verrechnungskonto führen, damit die Steuer eingezogen werden kann. Alternativ kann die Bank auch das Girokonto heranziehen. Generell kannst Du dem automatischen Einzug auch widersprechen. Dann musst Du aber erneut selbst alle notwendigen Angaben in der Steuererklärung machen und die Erleichterungen im Aufwand entfallen. Du solltest außerdem den Freistellungsauftrag nutzen. So sind 1000 Euro an Erträgen vor der Steuer geschützt, bei Ehepaaren 2.000 Euro.
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