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P-Konto: Girokonto mit Pfändungsschutz

5 Minuten Lesezeit
INHALTSVERZEICHNIS
P-Konto: Die Grundlagen
Wer ein P-Konto beantragen kann
So erhältst Du ein P-Konto
Freibeträge: Dieser Betrag ist Dir sicher
Konto wieder in normales Girokonto wandeln
Konto wieder in normales Girokonto wandeln
Ein P-Konto schützt den Kontoinhaber vor Pfändung des Guthabens. Dabei gelten unterschiedliche Freibeträge. Jeder Kunde hat Anspruch darauf, dass sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Wir zeigen Dir, wie es geht, was es kostet und was Du sonst noch beachten musst.
Das Wichtigste in Kürze:
  • Jedes Girokonto kannst Du in ein P-Konto umwandeln lassen. Dein bestehendes Girokonto wird dann mit einem Pfändungsschutz ausgestattet. Jede Person darf nur ein P-Konto haben und es muss als Einzelkonto geführt werden.
  • Die Gebühren und Funktionen des Kontos darf die Bank nach Einrichtung des Pfändungsschutzes nicht einfach verändern. Teilweise gibt es Einschränkungen bei bonitätsabhängigen Funktionen wie Dispokrediten.
  • Dir steht mindestens ein Freibetrag von 1.499,99 Euro auf dem P-Konto zu, der nicht gepfändet werden kann. In vielen Fällen kannst Du Anträge stellen, um den Wert zu erhöhen, beispielsweise wenn Du Unterhalt zahlst. Finde das passende Girokonto für Dich in unserem Girokonto-Vergleich.

P-Konto: Die Grundlagen

Das Wort P-Konto ist die Abkürzung für Pfändungsschutzkonto. Schon seit 2010 gilt: Jeder Kunde hat ein Recht darauf, dass das eigene Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Dieses ist im Gegensatz zu normalen Konten sicher vor Pfändungen – jedoch nur bis zu einem gewissen Betrag. Es gibt verschiedene Beitragsgrenzen, abhängig von Unterhaltsverpflichtungen oder einer bestehenden Lebensgemeinschaft. Das Minimum liegt bei 1.499,99 Euro (letzte Anpassung 7/2024).

Wer ein P-Konto beantragen kann

Jede Privatperson in Deutschland kann ein P-Konto erhalten. Dazu musst Du lediglich ein Girokonto haben. Du brauchst keine Nachweise erbringen oder Voraussetzungen erfüllen, um Dein Konto umzuwandeln. Deine Bank ist verpflichtet, auf Deinen Wunsch den Pfändungsschutz einzurichten. Das P-Konto richtest Du dann ein, wenn Du mit einer Pfändung rechnen oder schon einen Bescheid dazu bekommen hast. Im letzten Fall müssen Banken besonders schnell handeln und das Konto innerhalb von vier Geschäftstagen nach Deinem Antrag in ein P-Konto umwandeln. Ein neues Konto direkt als P-Konto zu eröffnen ist in der Regel nicht möglich. Zudem darfst Du nur ein einziges P-Konto haben.
Tipp
Du hast bisher kein Girokonto und brauchst ein P-Konto? Hast Du Sorge, dass Du aufgrund Deiner Bonität kein Girokonto erhältst, dann eröffne ein Basiskonto. Auf dieses gibt es einen gesetzlichen Anspruch und auch das Basiskonto kannst Du einfach mit dem Pfändungsschutz ausstatten.

So erhältst Du ein P-Konto

Du stehst kurz vor der Pfändung oder hast den Bescheid schon bekommen? Dann solltest Du aktiv werden und Dein Guthaben bis zu einem gewissen Betrag schützen. Muss es schnell gehen, kontaktiere die Bank am besten telefonisch. Viele Banken bieten auch ein Formular an, das Du ausfüllen und einschicken kannst. Leider ist es nicht möglich, den Prozess online durchzuführen.
Beachte: Handle, sobald Du über die Pfändung informiert werden. Wenn der Bank der Pfändungsbescheid vorliegt, muss diese mit einer Frist von vier Wochen reagieren. Sie ist danach verpflichtet, Ihr Guthaben herausgeben. Davor kannst Du Dich nur mit einem P-Konto schützen.
Tipp
Es lohnt sich im Normalfall nicht, ein Girokonto vorsorglich als P-Konto zu führen. Zum einen sind einige Funktionen dann eventuell nicht mehr verfügbar und zum anderen meldet die Bank an die SCHUFA, dass Du ein P-Konto hast, was sich wiederum negativ auf Deinen Score auswirken kann.

Unterschiede zu normalen Girokonten

Ein P-Konto ist von Vorteil, wenn Du trotz laufender Pfändung auf einen Teil Deines Guthabens nicht verzichten kannst. Grundsätzlich handelt es sich beim P-Konto nicht um ein neues Konto, sondern um Ihr normales Girokonto, nur mit Pfändungsschutz. Die Funktionen bleiben daher prinzipiell bestehen. Allerdings musst Du in Kauf nehmen, dass die Bank ggf. einige Kontofunktionen einschränkt. Das sind folgende:
Oft kein Dispokredit mehr: Das Konto kann in der Regel nur noch auf Guthabenbasis laufen. Die Banken kommunizieren diese Tatsache meist in ihren Voraussetzungen. Befindet sich Dein Konto zum Zeitpunkt der Umwandlung im Minus, musst Du das wieder ausgleichen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil von 2013 verkündet, dass eine automatische Kündigung des Dispositionskredits nicht zulässig ist und Kunden dem widersprechen können.
Keine Kreditkarte: Bei der Kreditkarte handelt es sich wie beim Dispokredit um eine bonitätsabhängige Leistung. Daher verhält es sich hier ähnlich. Eine automatische Kündigung der Karte ist nicht möglich. Jedoch weisen viele Banken vorab auf die Tatsache hin, dass die Kreditkarte nicht mehr nutzbar ist und Du stattdessen nur noch die Debit-Karte (Giro-Karte) nutzen kannst.
Nur noch als Einzelkonto nutzbar: Hast Du ein Gemeinschaftskonto
, kannst Du dieses nicht in ein P-Konto umwandeln. Du musst es also vorab in zwei Einzelkonten teilen.
Andere Leistungen wie Überweisungen, Bargeld abheben und bargeldlos bezahlen bleiben natürlich bestehen.

Kosten von Pfändungsschutz Konten

Es handelt sich beim P-Konto nicht um ein eigenes Kontomodell, sondern um eine Ergänzung zu Deinem Girokonto. Die Konditionen bleiben also so wie bisher. Hast Du Kontogebühren bezahlt, fallen diese auch weiterhin an. Der Umwandlungsprozess selbst darf nichts kosten.
Sollte Dir nach der Umstellung plötzlich höhere Gebühren in Rechnung gestellt werden, dokumentiere dies und wehr Dich anschließend dagegen. In mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofs wurde entschieden, dass eine Erhöhung nicht zulässig ist: Ein P-Konto, das die gleichen Leistungen wie ein anderes Girokonto bei der selben Bank aufweist, darf auch nicht mehr kosten.

Freibeträge: Dieser Betrag ist Dir sicher

Auf dem Pfändungsschutzkonto gilt ein bestimmter Freibetrag, der Dir sicher bleibt. Alles, was darüber hinaus geht, kann – abhängig von Deiner Schuldenhöhe – gepfändet werden. Mit diesem Betrag ist sichergestellt, dass Du Grundausgaben wie Miete, Nahrungsmittel und verpflichtende Zahlungen wie Unterhalt noch bezahlen kannst. Wie hoch der Betrag ist, hängt von Deiner Lebenssituation ab.
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Gehalt unter bzw. über dem Freibetrag –  Was ist zu tun?

Liegt Dein Guthaben dauerhaft unter dem Freibetrag, kannst Du beim Vollstreckungsgericht für 12 Monate eine sogenannte Anordnung der Unpfändbarkeit beantragen. Dann ist Dein Konto-Guthaben in dieser Zeit unpfändbar, ohne dass Deine Bank dies überwachen muss.
Liegt Dein Einkommen über dem Betrag, den Du nach Erfüllung aller in Frage kommenden Pfändungsgrenzen erhalten, kannst Du bei einem Vollstreckungsgericht einen Antrag auf die sogenannte individuelle Kontofreigabe stellen. Dann erhältst Du nach einer Prüfung möglicherweise einen höheren Freibetrag.

Freibetrag auf Folgemonat übertragbar?

Nicht immer wird Dein Kontoguthaben in einem Monat komplett ausgegeben. Doch welche Auswirkungen hat das auf den Freibetrag? Beim P-Konto kannst Du das Geld jeweils einmalig auf den Folgemonat übertragen, wenn Du es nicht ganz verbraucht hast. Das hat keine Auswirkungen auf den Freibetrag des neuen Monats. Allerdings solltest Du das Restguthaben dann aber ausgeben, da es im übernächsten Monat gepfändet werden kann. Ein Beispiel: Du erhältst Anfang März Dein Gehalt. Dieses brauchst Du im März nicht ganz auf, so dass ein Teil auch im April auf Deinem Konto bleibt. Auf den Freibetrag von April hat das aber keine Auswirkungen – das Restguthaben vom März kann nicht gepfändet werden, auch wenn Dein Kontostand dadurch über dem Freibetrag liegt. Erst, wenn Du es bis Mai immer noch nicht ausgegeben hast, kann es gepfändet werden.
Geht Dein Gehalt oder andere Bezüge immer am Monatsende ein, ist das auch kein Problem. Du musst es dann nicht sofort aufbrauchen, da es für den Folgemonat bestimmt ist. Erhältst Du beispielsweise Ende Mai Dein Gehalt für den Monat Juni, kannst Du das Guthaben auch noch im Juli verbrauchen, ohne dass es pfändbar wird.
Über diese Handhabung wurde in den letzten Jahren oft vor Gericht gestritten. Es kann vorkommen, dass sich Banken gerade bei Lohnüberweisungen am Monatsende nicht an die Regelung halten. Zwar kannst Du dagegen vorgehen – doch als Alternative empfiehlt es sich, das Restgeld ganz oder zum Teil auszahlen zu lassen. Da die meisten Girokonten sowieso keine Guthabenzinsen haben, verlierst Du dadurch nichts.

Konto wieder in normales Girokonto wandeln

Wenn Du finanziell wieder auf sicheren Füßen stehst, kannst Du das Pfändungsschutzkonto in ein normales Girokonto abändern lassen. Auch darauf besteht ein gesetzlicher Anspruch. Dazu kündigst Du einfach die Zusatzvereinbarung, die Du bei Umwandlung ins P-Konto geschlossen hast. Etwaige Kündigungsfristen musst Du natürlich einhalten. Beachte, dass zu diesem Zeitpunkt dann kein Pfändungsschutz mehr besteht. Stelle also sicher, dass wirklich alles geklärt ist, bevor Du eine Umwandlung beantragst.
Achtung
Leistungen, die im Freibetrag berücksichtigt werden, müssen auf das P-Konto eingezahlt werden. Erhält die Mutter beispielsweise auf Ihr P-Konto Kindergeld, bekommt der Vater keinen zusätzlichen Freibetrag, auch wenn er ebenfalls ein P-Konto besitzt.

Gehalt unter bzw. über dem Freibetrag –  Was ist zu tun?

Liegt Dein Guthaben dauerhaft unter dem Freibetrag, kannst Du beim Vollstreckungsgericht für 12 Monate eine sogenannte Anordnung der Unpfändbarkeit beantragen. Dann ist Dein Konto-Guthaben in dieser Zeit unpfändbar, ohne dass Deine Bank dies überwachen muss.
Liegt Dein Einkommen über dem Betrag, den Du nach Erfüllung aller in Frage kommenden Pfändungsgrenzen erhalten, kannst Du bei einem Vollstreckungsgericht einen Antrag auf die sogenannte individuelle Kontofreigabe stellen. Dann erhältst Du nach einer Prüfung möglicherweise einen höheren Freibetrag.

Freibetrag auf Folgemonat übertragbar?

Nicht immer wird Dein Kontoguthaben in einem Monat komplett ausgegeben. Doch welche Auswirkungen hat das auf den Freibetrag? Beim P-Konto kannst Du das Geld jeweils einmalig auf den Folgemonat übertragen, wenn Du es nicht ganz verbraucht hast. Das hat keine Auswirkungen auf den Freibetrag des neuen Monats. Allerdings solltest Du das Restguthaben dann aber ausgeben, da es im übernächsten Monat gepfändet werden kann. Ein Beispiel: Du erhältst Anfang März Dein Gehalt. Dieses brauchst Du im März nicht ganz auf, so dass ein Teil auch im April auf Deinem Konto bleibt. Auf den Freibetrag von April hat das aber keine Auswirkungen – das Restguthaben vom März kann nicht gepfändet werden, auch wenn Dein Kontostand dadurch über dem Freibetrag liegt. Erst, wenn Du es bis Mai immer noch nicht ausgegeben hast, kann es gepfändet werden.
Geht Dein Gehalt oder andere Bezüge immer am Monatsende ein, ist das auch kein Problem. Du musst es dann nicht sofort aufbrauchen, da es für den Folgemonat bestimmt ist. Erhältst Du beispielsweise Ende Mai Dein Gehalt für den Monat Juni, kannst Du das Guthaben auch noch im Juli verbrauchen, ohne dass es pfändbar wird.
Über diese Handhabung wurde in den letzten Jahren oft vor Gericht gestritten. Es kann vorkommen, dass sich Banken gerade bei Lohnüberweisungen am Monatsende nicht an die Regelung halten. Zwar kannst Du dagegen vorgehen – doch als Alternative empfiehlt es sich, das Restgeld ganz oder zum Teil auszahlen zu lassen. Da die meisten Girokonten sowieso keine Guthabenzinsen haben, verlierst Du dadurch nichts.

Konto wieder in normales Girokonto wandeln

Wenn Du finanziell wieder auf sicheren Füßen stehst, kannst Du das Pfändungsschutzkonto in ein normales Girokonto abändern lassen. Auch darauf besteht ein gesetzlicher Anspruch. Dazu kündigst Du einfach die Zusatzvereinbarung, die Du bei Umwandlung ins P-Konto geschlossen hast. Etwaige Kündigungsfristen musst Du natürlich einhalten. Beachte, dass zu diesem Zeitpunkt dann kein Pfändungsschutz mehr besteht. Stelle also sicher, dass wirklich alles geklärt ist, bevor Du eine Umwandlung beantragst.
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich kann ein P-Konto wie jedes andere Girokonto auch seitens der Bank gekündigt werden. Es besteht hier kein erhöhter Schutz. Ein Basiskonto hingegen darf nicht ohne weiteres gekündigt werden. Auch dieses kann als P-Konto geführt werden.
Ein P-Konto hat die gleichen Funktionen wie ein normales Girokonto. Daher kannst Du auch Geld abheben. Die Kosten sind dabei genauso hoch wie vorher bei Deinem normalen Girokonto. Lediglich Leistungen, die einen Kreditrahmen benötigen, kann die Bank sperren.
Hattest Du bisher eine Kreditkarte, bleibt diese meist auch im P-Konto bestehen. Allerdings kann die Bank durch die AGB voraussetzen, dass eine Kreditkarte mit Kreditrahmen gesperrt oder in eine Debit-Karte umgewandelt wird.
Die Umwandlung in ein P-Konto wird an die SCHUFA weitergegeben. Damit ist auch sichergestellt, dass Du nicht zwei P-Konten führst. Inwiefern sich Dein P-Konto auf den SCHUFA-Score auswirkt, ist nicht genau bekannt. Dass Du ein P-Konto hast, erscheint nicht auf Deiner Bonitätsauskunft, die Du an Dritte weitergibst. Lediglich Banken erfahren es, wenn Du einen Kreditantrag stellst.
Ja, auch dann hast Du Anspruch auf ein P-Konto. Die meisten Banken setzen eine Meldeadresse voraus, wenn Du ein Girokonto eröffnest, aber ein Basiskonto erhältst Du auch ohne festen Wohnsitz. Dieses kannst Du mit einem Pfändungsschutz ausstatten.
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